Satzung
Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
1.1 Der am 02.06.2024 gegründete Verein führt folgenden Namen: Flutopferhilfe Saar 1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.06. und endet am 31.05. und umfasst somit 12 Monate.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.2 Der Verein verfolgt folgenden Zweck
– die Förderung von Hilfe für Opfer bei Flutkatastrophen
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
– Unterstützung beim Entrümpeln der Wohnhäuser nach einer Flutkatastrophe
– Unterstützung der Gebäudetrocknung
– Unterstützung bei der Wiederherstellung des Hausstromes
– ggf. auch Unterstützung bei anderen Schadensereignissen
– u.ä.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke
§4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
§5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
6.2 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
6.3 Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 4 Wochen zum Ende des laufenden Mitgliedsjahres.
6.4 Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.
7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
7.3 Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
7.4 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
7.5 Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
7.6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§8 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/2 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
10.2 Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.
10.3 Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
10.4 Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
10.5 Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
10.6 Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
10.7 Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9 Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10.10 Anträge können gestellt werden von:
- Jedem anwesenden Mitglied
- Vom Vorstand
10.11 Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.
10.12 Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
§12 Der Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart/Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Gerätewart
Beisitzer
12.2 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
12.3 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten:
Vorsitzender
Schriftführer/Geschäftsführer
Kassenwart/Schatzmeister
12.4 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
12.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
13.1 Der Verein kann mit 3/4 der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
13.2 Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für:
Unterstützung bei Flutkatastrophen
§14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.01.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins Flutopferhilfe Saar beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Saarlouis, den 04.01.2025
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